§ 68 Abs 5 EStG - Die Belastung einer Aufsichtsperson durch Wachsamkeit und nervliche Anspannung stellt im Vergleich zu anderen höherwertigen Tätigkeiten keine außerordentliche Erschwernis dar; die Aufsichtszulage für Partieführer nach dem Bau-KV kann daher nicht als Erschwerniszulage steuerfrei behandelt werden.
UFS Salzburg 24.04.2006, RV/0775-S/02