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Steuerliche Behandlung von Aufsichtszulagen in der Baubranche

Lohnsteuer und AbgabenARD 5701/8/2006 Heft 5701 v. 4.8.2006

§ 68 Abs 5 EStG - Die Belastung einer Aufsichtsperson durch Wachsamkeit und nervliche Anspannung stellt im Vergleich zu anderen höherwertigen Tätigkeiten keine außerordentliche Erschwernis dar; die Aufsichtszulage für Partieführer nach dem Bau-KV kann daher nicht als Erschwerniszulage steuerfrei behandelt werden.

UFS Salzburg 24.04.2006, RV/0775-S/02

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