§ 3 Abs 1 ArbVG - Es ist zulässig, ein Gehalt zu vereinbaren, das unter den Mindestansätzen eines (bloß) vereinbarten Kollektivvertrages liegt, solange nur die Mindestansätze des im Betrieb zwingend geltenden KV nicht unterschritten werden. Das Günstigkeitsprinzip ist bei einem vereinbarten Kollektivvertrag nicht anwendbar.
OGH 29.03.2006, 9 ObA 70/05t