>> § 1 Abs 1, § 2 Abs 1 Z 3 und Z 6 LVO - Allein daraus, dass ein HTL-Lehrer (mit voller Lehrverpflichtung) ein professionell ausgestattetes Architektenbüro als Ein-Mann-Betrieb bloß nebenberuflich betreibt, lässt sich noch kein Indiz gegen eine Gewinnerzielungsabsicht ableiten.