Zur Vermeidung einer rechtlichen Lücke erfolgt durch die RL 2006/58/EG eine Verlängerung der ursprünglich mit 30. 6. 2006 befristeten Bestimmungen für Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen gemäß Art 1 RL 2002/38/EG (Anm d Red: betrifft die vorübergehende Änderung des Art 9, Art 12 und Art 26c 6. MwSt-RL) bis zum 31. 12. 2006 . Damit dürfte genügend Zeit bleiben für die Annahme der beiden umfassenderen und dauerhaften Kommissionsvorschläge über den Ort der Besteuerung von Dienstleistungen bzw zur Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten (Vorschlag für eine „einzige MwSt-Anlaufstelle“).