Art 39 EG - Art 39 EG (Arbeitnehmerfreizügigkeit) steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach es Arbeitnehmern mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat, die in einem anderen Mitgliedstaat einer Beschäftigung nachgehen, die nicht ihre Haupterwerbstätigkeit darstellt, verboten ist, ein Firmenfahrzeug beruflich und privat zu nutzen, das in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, in dem das Unternehmen ihres Arbeitgebers seinen Sitz hat.