§ 36 AngG, § 381 Z 2 EO - Begehrt ein Arbeitgeber gleichzeitig mit seiner Klage gegen einen ehemaligen Arbeitnehmer auf Unterlassung der gegen eine vereinbarte Konkurrenzklausel verstoßenden Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs, kommt nur die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 381 Z 2 EO zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens in Betracht. Aus dem bloßen Verstoß gegen die vertragliche Konkurrenzklausel allein kann jedoch die Gefahr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nicht abgeleitet werden; auch der Umstand, dass der Arbeitnehmer nunmehr bei einem Konkurrenzunternehmen beschäftigt ist, reicht zur Bescheinigung der Gefährdung nicht aus. Die bloß abstrakte Möglichkeit eines nicht näher konkretisierten Schadens reicht für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht aus.