§ 46 Abs 1 Z 2 EStG - Für die Anrechnung von Lohnsteuer auf die veranlagte Einkommensteuer genügt es, dass der Betrag vom Arbeitgeber einbehalten wurde. Die Frage, ob und wann die einbehaltenen Beträge an das Finanzamt abgeführt wurden, ist für die Anrechnung gemäß § 46 EStG ohne Bedeutung (vgl Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Band III, Tz 6 zu § 46).