§ 27 AngG - Der Umstand, dass in einem österreichweit tätigen Unternehmen mit 4000 Mitarbeitern nur eine einzige Person zur Entscheidung über Entlassungen berechtigt ist, ist grundsätzlich nicht unzulässig. Der Arbeitgeber kann aber aus einer derartigen Organisationsstruktur nicht das Recht ableiten, mit einer wegen eines im Wesentlichen nicht strittigen Verhaltens des Arbeitnehmers ins Auge gefassten Entlassung längere Zeit (hier: 14 Tage) zuzuwarten, ohne den betroffenen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistung während der gesamten Zeit angenommen wird, auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass sein Verhalten zu einer Entlassung führen könne. OGH 16.12.2005, 9 ObA 151/05d.