§ 27 AngG, § 82 GewO - Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung - als Tatbestandsmerkmal jedes Entlassungsgrundes - ist es belanglos, welche Zeitspanne im Einzelfall vom Ausspruch der Entlassung bis zum Zeitpunkt einer vertragsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich noch verstreichen muss und ob der Arbeitnehmer noch Gelegenheit hat, die dienstlichen Interessen in Zukunft wieder zu verletzen. Die Unzumutbarkeit als Tatbestandsmerkmal erstreckt sich auf das gesamte Arbeitsverhältnis und nicht etwa nur auf einzelne Teile.