§ 120 ArbVG, § 61 Abs 1 Z 5 ASGG - Bringt ein Arbeitgeber eine Klage auf Zustimmung zur Entlassung eines Betriebsratsmitglieds ein, bewirkt eine stattgebende Entscheidung des Erstgerichts nur ein Recht, nicht jedoch eine Verpflichtung des Arbeitgebers, eine Beendigungserklärung auszusprechen. Entscheidet sich der Arbeitgeber, bis zur Rechtskraft zuzuwarten, ist er jedoch verpflichtet, die Beendigungserklärung unmittelbar nach Zugang der Entscheidung auszusprechen, mit der die Rechtskraft eintritt.