Art 39 EG, Art 11 VO (EWG) 1612/68 - Die Freizügigkeitsverordnung gewährt einem Drittstaatsangehörigen kein Recht, in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem sein Ehegatte, der als Gemeinschaftsbürger von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt oder ausgeübt hat, eine nichtselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen.