Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz - Beschäftigungszeiten, die ein Arbeitnehmer vor In-Kraft-Treten des Freizügigkeitsabkommens zwischen der EG und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweiz andererseits mit 1. 6. 2002 in der Schweiz zurückgelegt hat, sind für die Bestimmung des Dienstalters bei einer in Österreich ausgeübten gleichartigen beruflichen Tätigkeit anzurechnen.