§ 227a ASVG - Das Gemeinschaftsrecht gebietet keine automatische Gleichstellung von in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten mit solchen im Inland erbrachten. Nur wenn nach dem aufgrund Art 13 VO (EWG) 1408/71 anzuwendenden Recht (hier: spanisches Recht) Kindererziehungszeiten tatsächlich als Versicherungs- bzw Ersatzzeiten gelten, sind sie im Rahmen des Art 45 VO (EWG) 1408/71 von den anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.