§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG, § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG - Beim Zusammentreffen mehrerer Einkunftsquellen können die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer im Verhältnis der Einnahmen gekürzt werden, die aus Einkunftsquellen stammen, hinsichtlich deren das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der dabei ausgeübten Tätigkeit bildet.
VwGH 24.10.2005, 2001/13/0272