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Slbg Friseurbetriebe - Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe

Neue VorschriftenARD 5683/1/2006 Heft 5683 v. 19.5.2006

Durch Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg werden gemäß § 13 Abs 1 ARG ab 1. 6. 2006 folgende Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe erlassen: Während der Mozartwoche, der Salzburger Oster-, Pfingst- und Sommerfestspiele sowie der Salzburger Kulturtage dürfen Arbeitnehmer in Betrieben zur Ausübung des Gewerbes „Friseur und Perückenmacher (Stylist)“ zum Zweck der Bedienung von Besuchern von Veranstaltungen im Rahmen dieser Ereignisse an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 12:00 bis 17:00 Uhr beschäftigt werden. LGBl für Salzburg 2006/48, ausgegeben am 15.05.2006.

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