§ 1152 ABGB - Während einer Lebensgemeinschaft erbrachte Arbeitsleistungen im Betrieb des Partners sind idR unentgeltlich. Bestehen für das Vorliegen eines auch nur konkludent geschlossenen Arbeitsvertrages keine Anhaltspunkte - wie etwa Arbeitspflicht, organisatorische Eingliederung in den Betrieb, Weisungsunterworfenheit etc -, gelten die Arbeitsleistungen als Beitrag zur Lebensgemeinschaft freiwillig erbracht und es besteht kein Entgeltanspruch gemäß § 1152 ABGB.