§ 4 ASVG, § 66 Abs 4 AVG - Im vorliegenden Fall hat die GKK im Jahr 2001 mit Bescheid im Spruchpunkt I ausgesprochen, dass ein näher bezeichneter Redakteur in bestimmten fraglichen Zeiträumen der Vollversicherungspflicht unterliege, und in Spruchpunkt II dieses Bescheides SV-Beiträge , Nebengebühren, Sonderbeiträge und Zuschläge vorgeschrieben.