Kein Werkvertrag bei betrieblicher Eingliederung
§ 1151 ABGB - Bei der Abgrenzung Dienstvertrag - Werkvertrag kommt es nicht auf die Bezeichnung des Vertrages, sondern auf die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses an. Es ist also entscheidend, wie der Vertrag in der dauernden Vertragsbeziehung tatsächlich gelebt wird, maßgeblich ist der Inhalt der tatsächlichen Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehung.