Telefonische Fristverlängerungszusage des Finanzamtes ist unwirksam
§ 97 BAO - Die Abgabenbehörde kann die nach § 275 BAO gesetzte Mängelbehebungsfrist verlängern (§ 110 Abs 2 BAO). Der normative Abspruch darüber, dass die gesetzte Frist verlängert wird, ändert die den Steuerpflichtigen treffenden Verpflichtungen und stellt somit einen Bescheid iSd § 92 Abs 1 lit a BAO dar.