§ 3a Abs 7, § 6 Abs 1 Z 3 lit d, § 10 Abs 2 Z 12 UStG - Ein Unternehmen mit Sitz in Österreich, das (auf der Grundlage einer verkehrsrechtlichen Bewilligung zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen) grenzüberschreitende Fahrten mit Heißluftballons durchführt, erbringt (ungeachtet des innewohnenden Vergnügungselementes) Beförderungsleistungen iSd § 3a Abs 7 UStG und unterliegt somit nur mit dem inländischen Teil der Beförderungsleistung der Umsatzsteuerpflicht. Die Steuerfreiheit für die „Beförderung von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr“ nach § 6 Abs 1 Z 3 lit d UStG ist nicht gegeben.Soweit die Ballonfahrten somit steuerpflichtig sind, steht auch der ermäßigte Steuersatz von 10 % nicht zu, weil Heißluftballons nicht dem in § 10 Abs 2 Z 12 UStG verwendeten Begriff „Verkehrsmittel aller Art“ zu unterstellen sind.