§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Selbst wenn bei einer gekündigten Arbeitnehmerin vor allem die 13-jährige Betriebszugehörigkeit und ihr Lebensalter von 55 Jahren sowie nicht unerhebliche Gehaltseinbußen bei den weiteren Berufsaussichten bei Prüfung der Sozialwidrigkeit ins Gewicht fallen, ist auf der anderen Seite das Familieneinkommen zu veranschlagen. Erhielt der Ehemann im Jahr der Kündigung seiner Frau Gehaltszahlungen in Höhe von über € 38.500,- netto, Abfertigungsansprüche in Höhe von über € 210.000,- netto, von denen er einen nicht unwesentlichen Teil veranlagte, sowie weitere namhafte finanzielle Vergünstigungen bei gemeinsamen Fixkosten der Ehepartner in Höhe von € 1.453,- monatlich (für Wohnungsmiete, Pkw, diverse Versicherungen), kann von einer Sozialwidrigkeit nicht gesprochen werden.