§ 8 Abs 1 dKStG iVm § 5 Abs 1 Satz 1 dEStG - Bei einem Altersteilzeit-Blockmodell hat der Arbeitgeber bereits während der Beschäftigungsphase eine ratierlich aufzubauende Rückstellung für die gesamte Vergütung in der Freistellungsphase (Arbeitsentgelte einschließlich Aufstockungszahlungen) zu bilden. Denn Verbindlichkeiten, die nach Beendigung eines schwebenden Geschäfts zu erfüllen sind, sind bereits während dessen Laufzeit zu passivieren.