§ 44 Abs 1 Z 10 ASVG, § 61 Abs 2 AKG - Die Arbeiterkammerumlage ist bei einer Altersteilzeitvereinbarung im Blockzeitmodell auf Basis der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu berechnen. Es ist an einer einheitlichen Beitragsgrundlage für die SV-Beiträge und für die Arbeiterkammerumlage festzuhalten.
VwGH 21.12.2005, 2003/08/0015