§ 49 Abs 1 ASVG, § 10 AZG - Zahlt der Dienstgeber eine Prämie (hier: „Fahrerprämie“ und „Kommissionierprämie“) gesondert für jede geleistete Arbeitsstunden aus, also sowohl für Arbeit innerhalb der Normalarbeitszeit als auch für Überstundenarbeit, ist diese Prämie nicht nochmals in den Überstundengrundlohn einzurechnen, wohl aber in den Überstundenzuschlag.
VwGH 07.09.2005, 2002/08/0110