§ 9 ArbVG - In einem Mischbetrieb, der hinsichtlich des fachlichen Wirtschaftsbereichs von maßgeblicher wirtschaftlicher Bedeutung nicht kollektivvertragsunterworfen ist, kommt der Kollektivvertrag zu Anwendung, der für den anderen Wirtschaftsbereich gilt, auch wenn dieser Teilbereich wirtschaftlich nur von geringer Bedeutung ist. Auf einen Portier, der in einem aus Hotel und Studentenheim bestehenden, organisatorisch nicht getrennten Studentenzentrum beschäftigt ist, ist daher der KV für das Hotel- und Gastgewerbe anzuwenden, auch wenn der Umsatz zu 90 % aus dem Studentenheim erwirtschaftet wird.