§ 10 Abs 2 MSchG - Für die Rechtsunwirksamkeit einer bereits ausgesprochenen Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin ist die Einwendung der Schwangerschaft in gleicher Weise Bedingung wie der Nachweis der Schwangerschaft durch ein ärztliches Zeugnis. Die Arbeitnehmerin ist folglich an der Bekanntgabe der Schwangerschaft, die somit aus zwei Schritten besteht, nicht nur dann gehindert, wenn sie die Schwangerschaft nicht rechtzeitig einwenden kann, sondern auch dann, wenn sie den Nachweis nicht rechtzeitig bzw unmittelbar erbringen kann.