§ 10a MSchG, § 19 AngG - Sind die Aufgaben einer neuen Mitarbeiterin als einzige Produktgrafikerin komplex und anspruchsvoll, weil sie den ganzen Bereich der Werbung von der Umsetzung des gesamten Werbematerials einschließlich Layouterstellung über die Betreuung der Produktion bis zur laufenden Wartung der technischen Ausstattung der Grafikabteilung beinhalten, und ist weiters für die Zukunft ihr Einsatz als eigenverantwortliche Bereichsleiterin vorgesehen, ist eine über die Probezeit hinausgehende Befristung von weiteren 2 Monaten zur Erprobung gerechtfertigt. Durch die Meldung der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin wird der Ablauf der Befristung daher nicht bis zum Beginn des Beschäftigungsverbots gehemmt und das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der Befristung nach insgesamt 3 Monaten.