§ 2, § 2a GlBG idF vor BGBl I 2004/66, Art 4 RL 97/80/EG - Sowohl nach nationalem Recht als auch nach Gemeinschaftsrecht hat der klagende Stellenbewerber die Tatsachen, die eine Diskriminierung vermuten lassen, glaubhaft zu machen. Ist die Nichtberücksichtigung des einzigen männlichen Stellenbewerbers von 41 Bewerberinnen für eine von 10 offenen Stellen als „shop assistant“ (Verkäufer/innen-Tätigkeiten in Teilzeit) bei einer Drogeriehandelskette eindeutig auf die mangelnde Erfahrung im Einzelhandel zurückzuführen, ist dem Bewerber die Glaubhaftmachung einer geschlechtlichen Diskriminierung nicht gelungen.