Art 6 Abs 1 RL 2000/78/EG - Gemeinschaftsrechtliche Regelungen über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf stehen einer nationalen (hier: deutschen) Regelung entgegen, nach der befristete Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, uneingeschränkt zulässig sind. Bezwecken die nationalen Rechtsvorschriften zwar klar das legitime Ziel, die berufliche Eingliederung arbeitsloser älterer Arbeitnehmer zu fördern, läuft die Anwendung dieser Vorschriften jedoch darauf hinaus, dass allen Arbeitnehmern, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, unterschiedslos - gleichgültig, ob und wie lange sie vor Abschluss des Arbeitsvertrages arbeitslos waren - befristete und unbegrenzt häufig verlängerbare Arbeitsverträge angeboten werden, sind diese Regelungen zur Erreichung dieses Zieles nicht angemessen und daher nicht gerechtfertigt.