§ 26 Z 4 AngG, § 6 Abs 2 GlBG 2004 - Der Umstand, dass sich von sexueller Belästigung betroffene Arbeitnehmer in einer psychischen Ausnahmesituation befinden und oftmals erst nach längerer Zeit in der Lage sind, sich zu artikulieren, ist bei Beurteilung der Rechtzeitigkeit des vorzeitigen Austritts aus dem Dienstverhältnis zu berücksichtigen, sodass auch ein Austritt rund 2½ Wochen nach dem letzten sexuellen Übergriff noch rechtzeitig sein kann.