Art 67 VO (EWG) 1408/71 - Art 13 Abs 2 Buchstabe f VO (EWG) 1408/71 ist dahin auszulegen, dass eine Person, die in einem Mitgliedstaat wohnt und dort arbeitslos ist, nachdem sie ihren Pflichtwehrdienst in einem anderen Mitgliedstaat abgeleistet hat, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats unterliegt.