§§ 34 ff AMSG - Die einem Arbeitslosengeldempfänger vom AMS im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährten Beihilfen und Fördermaßnahmen nach §§ 34 ff AMSG (hier: Einzelcoaching) beruhen nicht auf verpflichtenden - unter der Sanktion des § 10 Abs 1 AlVG stehenden - Zuweisungen nach § 9 AlVG. Folglich ist es auch unzulässig, die Weigerung eines Arbeitslosen, in Hinblick auf einen Konflikt mit der ihm zugewiesenen Trainerin an dem zuletzt bewilligten Jobcoaching weiter teilzunehmen, als Vereitelung einer Maßnahme nach § 9 Abs 1 AlVG zu qualifizieren und dem Arbeitslosen für die Dauer seiner Weigerung, mindestens jedoch für 6 Wochen, das Arbeitslosengeld zu entziehen. Die Sanktion nach § 10 Abs 1 AlVG ist bei Maßnahmen, die zwischen dem AMS und der arbeitsuchenden Person im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vereinbart werden, in Ermangelung einer diesbezüglichen gesetzlichen Ermächtigung in den §§ 34 ff AMSG nicht zulässig. VwGH 21.12.2005, 2004/08/0208. (Bescheid aufgehoben)