§ 25 Abs 1 KO - Die Beendigung eines Dienstverhältnisses im Konkurs durch einvernehmliche Auflösung führt selbst dann, wenn eine Beendigung gemäß § 25 KO möglich gewesen wäre und der Masseverwalter die einvernehmliche Auflösung wegen der verkürzten Kündigungsfrist subjektiv für masseschonender gehalten hat, dazu, dass entstehende Beendigungsansprüche (hier: Abfertigungsansprüche) als Masseforderungen zu qualifizieren sind. Bei der einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses handelt es sich nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 25 KO um keine begünstigte Auflösung im Sinne dieser Gesetzesstelle.