§ 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG, § 207 BAO, § 10 Abs 3 FLAG - Das Rechtsinstitut der Verjährung nach § 207 BAO ist auf den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Gewährung des Kinderabsetzbetrages nicht anwendbar. Der Kinderabsetzbetrag kann jedoch in Analogie zu § 10 Abs 3 FLAG (so wie die Familienbeihilfe) höchstens für 5 Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden.
VwGH 15.11.2005, 2004/14/0106