§ 94 Z 2, § 95 EStG - Auch wenn die festgestellten Mehrgewinne einer GmbH nicht der Muttergesellschaft selbst, die an der GmbH zu 97 % beteiligt ist, sondern dem (an der Muttergesellschaft zu 15 % beteiligten) Geschäftsführer der GmbH im direkten Wege zufließen, ist hinsichtlich der verdeckten Gewinnausschüttung dennoch die Schachtelbegünstigung des § 94 Z 2 EStG anwendbar und die GmbH hat keine Kapitalertragsteuer abzuziehen.