§ 2 Abs 2, § 28 Abs 1 AuslBG - Bei der Beurteilung, ob eine - wenn auch kurzfristige und vorübergehende - Beschäftigung eines Ausländers iSd § 2 Abs 2 AuslBG vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit auf das Bestreben und die Bitten des Arbeitssuchenden zustande gekommen ist oder es eher der Wunsch des Arbeitgebers gewesen ist, ihn zu beschäftigen. Bei der vom betretenen Ausländer verrichteten Arbeit handelt es sich nicht um eine bewilligungsfreie „Probearbeit“, wenn er nicht vereinbarungsgemäß unentgeltlich oder ausdrücklich nur zur Probe verwendet wurde, sondern durch seine Arbeitsleistung seine künftige ordnungsgemäße Beschäftigung zu einem in Geld zu zahlenden Lohn erreichen wollte (vgl VwGH 24.03.2004, 2001/09/0157, ARD 5521/10/2004). VwGH 3.11.2005, 2004/09/0166. (Beschwerde abgewiesen)