§ 1 Abs 2 lit l AuslBG - Gemäß § 1 Abs 2 lit l AuslBG ist dieses Gesetz ua nicht anzuwenden auf drittstaatsangehörige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) eines freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgers, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der EWR-Bürger Unterhalt gewährt. Bei Beurteilung des Vorliegens dieses Ausnahmetatbestandes kommt es auf die tatsächliche Unterhaltsgewährung an, wobei als Untergrenze für eine ausreichende Unterhaltsgewährung im Sinne dieser Bestimmung eine „fortgesetzte und regelmäßige Leistung in einem Umfang zu verlangen ist, der es ermöglicht, den wesentlichen Teil des Lebensunterhaltes zu decken“ (vgl VwGH 17.11.2004, 2003/09/0105, ARD 5567/1/2005).