§ 105 Abs 2 ArbVG - In rechtlicher Hinsicht kommt der Frage, ob der Betriebsrat gemäß § 105 Abs 2 ArbVG vor Ablauf der Frist von 5 Arbeitstagen eine Stellungnahme abgegeben hat, eine wesentliche Bedeutung zu: Eine vor Ablauf der Frist ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam.