§ 1 Abs 1 IESG - Die Tatbestände des § 1 Abs 1 Z 3 bis Z 5 IESG setzen alle für den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld die Vermögenslosigkeit des ehemaligen Arbeitgebers (hier: ein Verein) voraus. Konnte die Vermögenslosigkeit des Vereins gerade nicht festgestellt werden, sondern wurde der Konkursantrag eines Gläubigers aus formalen Gründen zurückgewiesen (hier: Nichtexistenz eines konkursfähigen Antragsgegners, weil der Verein im Sprengel des Konkursgerichtes nicht existent und die ehemalige Obfrau unbekannt verzogen war), besteht kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. OGH 19.12.2005, 8 ObS 28/05h.