§ 1 Abs 1 IESG - Ein bei einem ausländischen Unternehmen in Österreich beschäftigter Arbeitnehmer, der zur österreichischen Sozialversicherung gemeldet war und für den ordnungsgemäß Beiträge (inklusive des IESG-Zuschlages) entrichtet wurden, hat selbst dann im Fall der Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft durch ausländischen Gerichtsbeschluss Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für noch ausständiges Gehalt, wenn mit dem betreffenden Staat (hier: Großbritannien) kein völkerrechtlicher Vertrag über die Anerkennung der gerichtlichen Entscheidung in Österreich besteht. Die in § 1 Abs 1 letzter Satz IESG enthaltene Beschränkung ist gemeinschaftsrechtswidrig.