§ 82 lit f GewO - Verwendet ein im Bewachungsgewerbe beschäftigter Arbeiter für eine Kontaktanzeige in einer Online-Singlebörse zur Selbstdarstellung ua Fotos, die ihn in der Uniform seines Arbeitgebers mit erkennbarem Firmenlogo zeigen, rechtfertigt dies den Arbeitgeber noch nicht zur Entlassung wegen beharrlicher Pflichtenvernachlässigung, wenn der Arbeitnehmer zuvor nicht zur Entfernung der Fotos von der Internetseite aufgefordert wurde.