§ 27 Z 1 AngG - Nimmt ein gekündigter Arbeitnehmer Firmenunterlagen nicht im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses nach Hause mit, sondern nach dem Auftrag der Vorgesetzten, seine privaten Gegenstände aus dem Büro zu entfernen, kann die ungeordnete Vermengung privater und Firmenunterlagen in einer Mappe schon in Anbetracht der jahrelangen unbeanstandeten Tätigkeit des Arbeitnehmers über eine bloße Ordnungswidrigkeit nicht hinausgehen und stellt keinen Entlassungsgrund dar. OGH 08.09.2005, 8 ObA 58/05w.