§ 27 Z 1 und Z 3 AngG - Bewegen sich die schenkungsweise Entgegennahme eines Gebrauchtwagens geringen Wertes von einem Kunden, die Reparatur geringen Umfangs an diesem Wagen in der Werkstätte des Arbeitgebers und die Weiterveräußerung des Wagens durch den Arbeitnehmer im Rahmen der Verkaufsorganisation des Arbeitgebers völlig innerhalb des Rahmens der vom Arbeitgeber tolerierten Aktivitäten seiner in der Werkstätte tätigen Arbeitnehmer, stellen diese Handlungen des Arbeitnehmers keinen Entlassungsgrund dar.