Mit der 3. Änderung der Krankenordnung 2003 der Wiener Gebietskrankenkasse wird das Ausmaß der Verwendung der E-Card (vergleichbar mit den bisherigen Regelungen betreffend Facharztkrankenscheine) geregelt:
In einem Kalendervierteljahr darf die E-Card (bzw Europäische Krankenversicherungskarte, EKVK-Ersatzbescheinigung oder E-Card-Ersatzbeleg)