§ 23 UStG - Die Sonderregelung für Reisebüros des Art 26 RL 77/388/EWG (6. MwSt-RL) findet auf einen Wirtschaftsteilnehmer Anwendung, der Dienstleistungen wie „High-School-Programme“ und „College-Programme“, die in der Durchführung von Sprach- und Studienreisen ins Ausland bestehen, anbietet und der seinen Kunden gegen Zahlung eines Pauschalpreises im eigenen Namen einen 3- bis 10-monatigen Auslandsaufenthalt bietet und dabei Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger in Anspruch nimmt. EuGH 13.10.2005, C-200/04 , iSt.