§ 3 Abs 7 und Abs 8 UStG, Art 8 Abs 1 6. MwSt-RL - Bezieht ein österreichischer Zwischenerwerber Waren aus Italien und aus den Niederlanden und transportiert er sie selbst nach Österreich, befindet sich der Ort der Lieferung an seinen österreichischen Abnehmer in Österreich. Für den österreichischen Abnehmer stellt diese Lieferung somit keinen innergemeinschaftlichen Erwerb dar, sodass er für die vom Zwischenerwerber in Rechnung gestellte österreichische Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.