§ 27 AngG - Schon die mündliche Erklärung bewirkt sofort die Entlassung, sodass eine spätere schriftliche Entlassungserklärung wirkungslos bleibt. Begehrte der Arbeitnehmer, die durch Schreiben zugegangene Entlassung für rechtsunwirksam zu erklären, wurde das Klagebegehren von den Vorinstanzen daher zu Recht abgewiesen. Dass der Entlassungsgrund ident ist, bleibt ohne Belang (vgl OGH 19.06.1991, 9 ObA 110/91, ARD 4378/7/92). OGH 30.09.2005, 9 ObA 138/05t.