§ 1155 ABGB - Einem ernstlich arbeitswilligen Arbeitnehmer (hier: bei der ÖBB), der seine Dienstzeiten an Streiktagen im Aufenthaltsraum der Zugbegleiter zubrachte, steht Lohn für diese Tage zu: Dadurch, dass der Arbeitgeber keine Erklärung abgegeben hat, die Dienste des Arbeitnehmers an den Streiktagen endgültig nicht anzunehmen, hat er im Ergebnis schlüssig die weitere Anwesenheit des Arbeitnehmers für allenfalls auch während des Streiks erforderliche Arbeiten verfügt und dessen Arbeitsbereitschaft angenommen. Es ist daher nicht zu prüfen, in wessen Sphäre der Streik fiel.