§ 56 Abs 5 Z 1 ASchG - Beim Widerruf der einem Arzt erteilten Ermächtigung zur Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach dem ASchG wegen mangelhaft durchgeführter Untersuchungen ist - zugunsten des Arbeitnehmerschutzes - ein strenger Maßstab anzulegen, weshalb erfolgte Beurteilungsfehler und Verzögerungen bei der Übermittlung der Befunde an das Arbeitsinspektorat keinesfalls bagatellisiert werden dürfen.